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   BSG, 29.08.1984 - 11 RK 5/83   

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https://dejure.org/1984,8158
BSG, 29.08.1984 - 11 RK 5/83 (https://dejure.org/1984,8158)
BSG, Entscheidung vom 29.08.1984 - 11 RK 5/83 (https://dejure.org/1984,8158)
BSG, Entscheidung vom 29. August 1984 - 11 RK 5/83 (https://dejure.org/1984,8158)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitsentgelt - Beamtenrecht - Versicherungspflicht

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Wird zitiert von ... (10)

  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

    Solche Einnahmen müssen sich aber zeitlich der Beschäftigung zuordnen lassen und dürfen sich nicht - wie etwa echte Abfindungen, die als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, oder Ruhegehälter - ihrer Zweckbestimmung nach allein auf die Zeit nach dem beendeten Arbeitsverhältnis beziehen (vgl Senatsurteile vom 14.12.2016 - B 13 R 34/15 R - SozR 4-2600 § 181 Nr. 3 RdNr 26; vom 2.11.2015 - B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr. 2 RdNr 21; BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 17, Juris RdNr 15; BSG Urteil vom 21.2.1990 - 12 RK 20/88 - BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2, Juris RdNr 13; BSG Urteil vom 29.8.1984 - 11 RK 5/83 - SozR 5420 § 2 Nr. 31, Juris RdNr 11; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand Februar 2016, K § 14 RdNr 26; Marschner in Kreikebohm, SGB IV, 2. Aufl 2014, § 14 RdNr 6 f) .
  • BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als

    § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V dehnt diese Beitragspflicht - nach Maßgabe der Einhundertzwanzigstel-Regelung - auf an die Stelle laufender Versorgungsbezüge tretende oder bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als solche vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen aus, ohne eine andere Bemessungsgrundlage als den Zahlbetrag der Leistung festzulegen (zur Nichtanwendbarkeit von § 14 und § 23a SGB IV vgl BSG SozR 5420 § 2 Nr. 31; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 23 S 91) .
  • BSG, 13.06.2007 - B 12 KR 14/06 R

    Krankenversicherung - keine Versicherungsfreiheit für ausgeschiedenen Soldaten

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG keine Gegenleistungen in einem aktuellen Beschäftigungsverhältnis darstellen, also keine Leistungen, die zur Abgeltung einer Arbeitstätigkeit gegenwärtig und in unmittelbarem Austausch bewirkt werden (vgl etwa BSG, Urteil vom 20.9.1988, 5/4a RJ 9/87, BSGE 64, 71, 72 ff = SozR 3200 § 11 Nr. 1 S 1 ff, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 24.1.1963, 4 RJ 135/61, BSGE 18, 204 ff = SozR Nr. 1 zu § 1241 RVO, und Urteil vom 29.8.1984, 11 RK 5/83, SozR 5420 § 2 Nr. 31 S 51 ff; auch Urteil vom 24.5.1984, 2 RU 12/83, juris RdNr 11; ferner - zu Ausgleichsbezügen nach § 11a SVG - Urteil vom 8.11.1989, 1 RA 21/88, SozR 2200 § 1402 Nr. 11 S 27 f).
  • BVerwG, 14.01.1986 - 5 C 20.83

    Bafög - Ausbildungsförderung - Einkommensanrechnung - Versorgungsbezüge

    Dagegen können Pensionen, Ruhegelder und ähnliche Einkünfte aus früheren, bereits beendeten öffentlichen Beschäftigungsverhältnissen nicht als Arbeitsentgelt angesehen werden (vgl. BSGE 18, 204 ff.; BSG, Urteil vom 29. August 1984 - Az 11 RK 5/83 -, ">2%20KVLG%20Nr.%2031#0 | " style="color:red" title="');">SozR 5420 § 2 KVLG Nr. 31).

    Denn Ruhegehälter und ähnliche Bezüge sind keine Einnahmen aus einer gegenwärtigen Beschäftigung, sondern solche aus einer früheren Beschäftigung und deshalb nicht als Entgelt im Sinne des § 160 RVO oder als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 1984 a.a.O. unter Hinweis auch auf die vor dem SGB IV, d.h. unter der Herrschaft des Gemeinsamen Erlasses des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers vom 10. September 1944 , geltende Rechtslage).

  • LSG Baden-Württemberg, 30.09.2020 - L 5 KR 1407/18

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Beamter - Beitragsbemessung - keine

    Es ist zwar kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV (BSG, Urteil vom 29.08.1984 - 11 RK 5/83 -, in juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2005 - L 2 KR 18/04

    Krankenversicherung

    Letztere sind vor Allem deshalb nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, weil sie im Hinblick auf die Arbeitspflicht des Beschäftigten nicht gegenwärtig und unmittelbar bewirkt werden (BSG Urteil vom 29.08.1984, 11 RK 5/83 SozR 5420 § 2 Nr. 31) und lediglich künftig entfallende Verdienstmöglichkeiten entschädigen sollen (BSG Urteil vom 21.02.1990, 12 RK 20/88, SozR 3-2400 § 14 Nr. 2).
  • BSG, 11.09.1995 - 12 RK 12/95

    Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits entschieden (SozR 5420 § 2 Nr. 31), daß Versorgungsbezüge kein Arbeitsentgelt iS des § 14 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) sind.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.10.2017 - L 4 KR 524/14
    § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V dehnt diese Beitragspflicht - nach Maßgabe der Einhundertzwanzigstel-Regelung - auf an die Stelle laufender Versorgungsbezüge tretende oder bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als solche vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen aus, ohne eine andere Bemessungsgrundlage als den Zahlbetrag der Leistung festzulegen (zur Nichtanwendbarkeit von § 14 und § 23a SGB IV vgl BSG SozR 5420 § 2 Nr. 31; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 23 S 91).
  • BSG, 16.12.1987 - 11a RA 20/86

    Nachversicherung - Einstweiliger Ruhestand - Versorgungsanspruch - Anrechung

    Das normale Ruhegehalt selbst ist kein Arbeitsentgelt, wie der Senat in seinem Urteil vom 29. August 1984 (SozR 5420 § 2 Nr. 31) bereits ausgeführt hat.
  • BSG, 20.09.1988 - 4a RJ 9/87

    Übergangsgebührnis - Arbeitsentgelt - Lohnersatz - Ruhen der Rente -

    Als Arbeitsentgelt sind vielmehr nur solche Leistungen zu bewerten, die von einem Arbeitgeber zur Abgeltung einer Arbeitstätigkeit gegenwärtig und in unmittelbarem Austausch zu bewirken sind (vgl. auch Urteil des 11. Senats des BSG vom 29. August 1984 - SozR 5420 § 2 Nr. 31 -).
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